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Minderungsrecht bleibt bei Irrtum bestehen

Mieter nahmen einen fauligen Geruch in der Küche wahr, den sie ihrem Vermieter meldeten. Erst zwei Jahre später wurde dieser Mangel behoben. In dieser Zeit zahlten die Mieter ihre Miete vollständig weiter, und baten wenige Wochen, bevor der Mangel tatsächlich behoben wurde, um eine Mietminderung. Diese wurde vom Vermieter abgelehnt.

Laut Amtsgericht dürfen die Mieter ihre zu viel gezahlte Miete nicht zurückfordern. Immerhin hätten sie von dem Mangel gewusst und diesen mit der Zahlung der vollen Miete hingenommen. Gemäß § 814 BGB sei eine Rückforderung ausgeschlossen. Das Landgericht war allerdings anderer Meinung: Die Mieter hätten nicht gewusst, dass die Miete „eigenmächtig“ hätte gekürzt werden dürfen. Sie waren von der Zustimmung des Vermieters ausgegangen.

Der BGH stimmte dem Landgericht zu. Der faulige Geruch ist ein Mangel, der eine Mietminderung von 10 Prozent rechtfertigt. Die Rückforderung wäre erst dann ausgeschlossen gewesen, wenn der Leistende darüber im Klaren gewesen wäre, dass er nicht auf das Einverständnis des Vermieters angewiesen wäre. Dies wussten die Mieter aber nicht: Das geht aus dem E-Mail-Verkehr, in dem sie um die Minderung baten, hervor.

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