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Untermieter: Ein klares Ja oder ein striktes Nein

Gerade bei jungen Leuten und Studenten kommt es häufig vor, dass sie ihre Wohnung für eine bestimmte Zeit verlassen müssen – aber auch bei Berufstätigen ist das Thema ‚Untervermietung‘ in den letzten Jahren immer präsenter geworden. Eine Weltreise oder ein längerer beruflicher Aufenthalt im Ausland – es gibt viele Gründe, die Mieter dazu veranlassen, einen Untermieter für die eigene Wohnung zu suchen.

Denn eine Untervermietung bietet natürlich einige Vorteile: Die Wohnung bleibt einem erhalten, die Möbel bleiben stehen und auch die Kosten sind abgedeckt. Das alles klingt ziemlich einfach – aber leider hat der Vermieter auch noch ein Wörtchen mitzureden.

Im Prinzip gibt es zwei Gründe, warum ein Mieter seine Wohnung gerne untervermieten möchten: Entweder möchte er nur einen Teil seiner Wohnung untervermieten (zum Beispiel an einen neuen Mitbewohner) oder er sucht jemanden, der seine Wohnung komplett für einige Zeit übernehmen möchte.

Im ersten Fall ist eine Untervermietung aus Sicht des Vermieters selten ein Problem. Solange der Mieter einen guten und vernünftigen Grund angeben kann, wieso er sich die Miete ab sofort mit einer anderen Person teilt, dürfen Vermieter nach § 553 BGB keine Einwände erheben. Als vernünftig gilt nahezu jeder Grund: beruflich in eine andere Stadt ziehen zu müssen, sich die Wohnung allein nicht mehr leisten zu können oder auch einfach der Wunsch nach einem Mitbewohner.

Falls der Mieter für längere Zeit die Wohnung nicht bewohnen kann, aber nicht an der Miete für eine unbewohnte Wohnung hängen bleiben möchte, gibt es natürlich noch die Möglichkeit, die komplette Wohnung zur Untervermietung freizugeben. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Denn grundsätzlich gilt: Der Mieter hat keinen Anspruch, die komplette Wohnung unterzuvermieten. Die Zustimmung des Wohnungseigentümers ist erforderlich und das kann oftmals schwierig werden. Gute und plausible Argumente sind auch hier natürlich von Vorteil.

Stimmt der Vermieter einer Untervermietung zu, sollten jedoch einige Maßnahmen ergriffen werden, um sich vor unangenehmen Überraschungen nach der Rückkehr zu schützen. Wichtig ist: Hauptmieter ist der, der den Mietvertrag unterzeichnet hat und ist somit auch für Schäden und Mängel verantwortlich. Beim Besichtigungstermin mit potenziellen Untermietern, sollten daher deren Lichtbildausweis geprüft werden und eine Schufa-Auskunft sowie die letzten drei Gehaltsnachweise des Untermieters eingefordert werden. Zudem sollte am besten auch ein Untermietvertrag abgeschlossen und eine Kaution verlangt werden.

So steht der erfolgreichen Untervermietung nichts mehr im Weg!

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