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Bundesverfassungsgericht: Kippung der Grundsteuer in weiten Teilen Deutschlands

Die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist in vielen Bundesländern verfassungswidrig. Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Einheitswerte des Grundvermögens, welche momentan noch verwendet werden, wurden zwischen den Jahren 1935 und 1964 und bedürfen somit einigen Überarbeitungen. Bis 2019 muss nun ein neues Bewertungskonzept vorliegen.

Grundsätzlich ist die Grundsteuer eine gute Gemeindesteuer, welche die Besteuerung der lokalen Grundstücke mit Steuersatzautonomie der Gemeinden bindet. Bürger und Unternehmen vor Ort werden somit gleich mit in die Finanzierung der kommunalen öffentlichen Leistungen eingebunden. Viele kommunale Infrastrukturleistungen spiegeln sich in den Immobilienpreisen wider. Vor allem für Verkehrsanbindungen und die soziale Infrastruktur sowie Schulen, Kultur oder auch Freizeiteinrichtungen, ist eine neue Berücksichtigung der Bodenwerte in der Bemessungsgrundlage sinnvoll. Da es seit der letzten Hauptfeststellung von 1964 allerdings nie zu einer regelmäßigen Bewertung gekommen ist, sind keinerlei Werte für die Entwicklung des Immobilienmarktes in dieser Zeit vorhanden.

Dies muss sich nun ändern, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschlossen. Im Klartext bedeutet dies aber auch, dass Millionen Eigentümern (sowie auch Mietern) immense Mehrkosten drohen: denn die Grundsteuer darf auch auf Mieter umgelegt werden. Die große Koalition hat deswegen nun eine Reform mit mehreren Modellen vereinbart. Eine Neuregelung könnte je nach Art von Grundstück und Immobilie jedoch zu deutlichen Veränderungen der Steuerlast führen. In der Spitze könnte die Steuer künftig um das 50-fache steigen.

Wie wird nun aber die Grundsteuer erhoben? Die Grundsteuer setzt sich aus drei Faktoren zusammen: Einheitswert, Grundsteuermesszahl und Hebesatz. Jeder, der ein Grundstück besitzt, muss dafür jährlich Grundsteuer an seine Gemeinde bezahlen. Die Berechnung ist dabei individuell: jeder Eigentümer zahlt einen anderen Betrag.

Das Problem dabei: die Grundstücksbewertung ist bereits seit langem die Achillesferse der Vermögensbesteuerung. Auf der politischen Ebene wird schon seit Jahrzehnten über ein Neuregelungskonzept für die einzelnen Bundesländer diskutiert. Eine Neubewertung der Grundstücke ist jedoch sehr aufwändig und erfordert einiges an Fingerspitzengefühl. Mit dem notwendigen Pragmatismus soll nun aber eine Reform ausarbeitet werden. Das „Kostenwert-Modell“ der Mehrheit der Bundesländer ist hierzu eine gute Grundlage. Dabei werden Bodenrichtwerte und pauschale Baukosten der Gebäude verwendet.

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