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Neues Jahr, neue Regelungen: Was sich in der Immobilienbranche 2018 alles ändert

Das neue Jahr bringt für die Immobilienbranche wichtige gesetzliche Änderungen mit sich. Damit Sie den Überblick nicht verlieren, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie aufgelistet:

Neues Werk- und Bauvertragsrecht

Seit Januar 2018 sind wichtige Neuregelungen für alle Betriebe der Baubranche in Kraft getreten. So wurden Bauprojekte bisher nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht abgewickelt. Nun gibt es neben dem Bauvertrag (§ 650a BGB n.F.) auch den Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB n.F.) Dieser soll Verbrauchern ein höheres Maß an Sicherheit garantieren. Unter anderem steht Verbrauchern nun auch bei Bauverträgen ein Widerrufsrecht zu. So können sie Änderungen noch während des Bauprozesses anordnen. Zudem erhalten Verbraucher auch ein Widerrufsrecht. Bauverträge können so 14 Tage nach deren Abschluss widerrufen werden, sofern diese nicht notariell beurkundet sind.

Auch bei der Baubeschreibung und den Bauzeiten gibt es einige wichtige Änderungen: Bauherren haben künftig Anrecht auf eine differenzierte Baubeschreibung. Ebenso müssen seit Anfang Januar die am Bau beteiligten Parteien die Umsetzungszeit für Bauarbeiten im Bauvertrag verbindlich festhalten. Steht noch kein Termin fest, ist die voraussichtliche Dauer der Baumaßnahme zu benennen.

Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Für Immobilienmakler hält das Jahr 2018 ebenfalls ein paar Änderungen bereit. So betrifft die neue Regelung die Berufszulassung für Immobilienmakler und Verwalter. Ab dem 1. August 2018 sind beide nun gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Dafür müssen sie innerhalb von drei Jahren 20 Stunden absolvieren. Zudem muss im neuen Jahr ebenfalls eine Erlaubnis beantragt werden, die es ihnen erlaubt, ihre Tätigkeit auszuüben. Die Erlaubnis wird allerdings nur erteilt, wenn Makler und Verwalter zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflicht gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von jährlich 500.000 Euro vorweisen können.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Diese betrifft das grundsätzliche Verbot der Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit die betroffene Person nicht seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Werden Daten in zulässigerweise gespeichert, ist ein Zugriff unbefugter Dritter zu unterbinden. Sind mehr als neun Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, ist zur Überwachung der Daten und technischen Sicherungen zudem ein Datenschutzbeauftragter zu benennen.

Neue Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ebenfalls ist bereits seit 1. Januar 2018 die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) (Kleinmöbel, Kaffeemaschinen, Schreibgeräte) angehoben, sodass für die Anschaffung dieser Gegenstände nun ein Sofortabzug möglich ist.

Betriebsrente, Mindestlohn und Grundfreibeträge

Eine letzte Änderung betrifft die Betriebsrente sowie den Mindestlohn und die Grundfreibeträge. Da können sich besonders die Geringverdiener freuen. Um Altersarmut vorzubeugen, wird seit dem 1. Januar 2018 die Betriebsrente in kleinen Betrieben zugunsten von Geringverdienern gestärkt. Arbeitgeber erhalten nun einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Ebenfalls werden Grund- und Kinderfreibeträge sowie das Kindergeld angehoben.

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