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Fahrräder: Wo dürfen Mieter ihre Räder abstellen

Welcher Mieter kennt das nicht? Gerade im Sommer freut man sich kleinere Strecken auch einfach mal mit dem Fahrrad zurücklegen zu können oder das Wochenende mit einer erfrischenden Radtour zu verbringen. Aber leider hat diese Fahrradliebe auch ihre Schattenseiten: Im Hof, im Keller und auch im Hausflur ist oftmals kein Durchkommen mehr – hier reihen sich die Drahtesel nur so aneinander. Das nervt nicht nur alle Bewohner, sondern ist auch nicht immer erlaubt.

Da stellt sich den Mietern natürlich die Frage: Wo darf ich mein Fahrrad abstellen?

Viele Landesbauordnungen schreiben schon seit vielen Jahren für Neubauten die Einrichtung von Fahrradstellplätzen vor. Eigentümer sind allerdings nicht dazu verpflichtet „nachzurüsten“. Vorweg sei da also gesagt: Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm einen bestimmten Fahrradstellplatz zur Verfügung stellt, so der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Leider bedeutet dies aber auch, dass die Mieter trotzdem ihre Räder nicht einfach irgendwo abstellen dürfen. Was ist also erlaubt?

DER HOF

Ist ein Hof vorhanden, ist das schon ein großes Plus und erleichtert die Unterbringung der Räder enorm. Denn in den meisten Höfen ist das Abstellen von Fahrrädern auch erlaubt. Schwierig wird es hier nur, wenn sich alte Rädern ansammeln, die über einen längeren Zeitraum nicht mehr im Einsatz waren. Diese versperren oft sämtlichen Platz für die aktiv genutzten Fahrräder. Doch ein Hauseigentümer würde mit der Entsorgung dieser Fahrräder die Eigentumsrechte des Mieters verletzten und kann sogar zu Schadenersatz herangezogen werden. Mit jeder Entrümpelungsaktion bewegt sich ein Vermieter in einer rechtlichen Grauzone und ist daher dazu verpflichtet, Mieter per Rundschreiben aufzufordern, ihre Räder zu entsorgen - andernfalls werden die Räder kostenpflichtig dem Sperrmüll zugeführt.

DER KELLER

Ist kein Hof vorhanden oder wird das Fahrrad nur selten genutzt, kann es auch im eignen Kellerabteil oder einem Fahrradkeller (falls vorhanden) abgestellt werden. Falls weder Hof noch Keller vorhanden sind, ist es ebenfalls möglich, das Fahrrad auf den Balkon zu stellen. Egal ob Hof oder Keller – in beiden Fällen darf der Vermieter die Anzahl, der dort durch den Mieter abzustellenden Fahrräder, jedoch auf ein angemessenes Maß beschränken, um verwaiste Räder zu vermeiden.

DER HAUSFLUR

Grundsätzlich gilt: Im Hausflur sollten besser keine Fahrräder abgestellt werden. Nur, falls keine Stellplätze und auch sonst keine Möglichkeiten zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden sind, darf der Mieter hierfür das Treppenhaus nutzen, solange die Räder keinen behindern und keine Fluchtwege blockieren. Allerdings sollte dies besser auch mit dem Vermieter besprochen sein: Der Eigentümer kann per Hausordnung oder Mietvertrag das Abstellen der Fahrräder im Hausflur ohne Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse verbieten. Ein generelles Abstellverbot im oder am Haus ist nur dann unzulässig, wenn zumutbare, andere Abstellmöglichkeiten fehlen.


Legen Sie als Radfahrer also Wert auf eine angemessene Unterbringung ihres Fahrrades oder ziehen sie mit Kindern ein und benötigen somit die entsprechende Anzahl an Stellplätzen, sollten sie sich vor der Anmietung einer Wohnung die Gegebenheiten vor Ort, den Mietvertrag und die Hausordnung genauer anschauen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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