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Was Mieter wissen müssen: Auf diese Urteile ist beim Auszug zu achten

Egal, ob man nun über 20 Jahre oder bloß drei Jahre in einer Wohnung oder einem Haus zur Miete gewohnt hat, am Ende sind vor dem Auszug immer noch ein paar wichtige Sachen zu beachten. Denn es passiert immer wieder, dass notwendige Arbeiten beim Auszug als Streitfall zwischen Mieter und Vermieter vor Gericht landen. Damit Ihnen das nicht passiert, hier ein kleiner, roter Faden durch den Gesetzesdschungel beim Auszug:

Die Instandhaltung kann nicht pauschal auf die Mieter übertragen werden
Vermieter dürfen die Instandhaltung ihrer Immobilien nicht pauschal auf ihre Mieter übertragen, wenn diese beim Einzug gar nicht frisch renoviert worden sind. Mieter würden demnach zu sehr benachteiligt, wenn sie nicht nur ihre eigenen Abnutzungen, sondern auch noch die ihres Vormieters beseitigen müssten.

Schönheitsreparaturen selber erledigen
Mieter müssen beim Auszug keinen Fachbetrieb für Ausbesserungsarbeiten beauftragen, sondern dürfen anfallende Schönheitsreparaturen auch in Eigenleistung durchführen. Auch wenn nach dem Gesetz eigentlich der Vermieter dazu verpflichtet ist, sich um solche Ausbesserungen zu kümmern, wird diese Pflicht in der Praxis jedoch meist im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt.

Kunstvolle Anstriche müssen in Eigenarbeit beseitigt werden
Vermieter haben dann einen Anspruch auf Renovierungskosten, wenn der Mieter das Objekt in einem selbstgestalteten, farbenfrohen Zustand hinterlässt. Entweder greift man als Mieter in dem Fall also selbst zum weißen Farbeimer oder erstattet dem Vermieter die Kosten für eine Renovierung.

Rauchen ist erlaubt
Auch wenn es vielleicht vielen Vermietern ein Dorn im Auge ist: Grundsätzlich kann jeder Mieter in seiner Wohnung so viel rauchen, wie er will – solange er dabei niemanden belästigt. Sollte die Wohnung allerdings durch starkes Rauchen so schwer beschädigt sein, dass weder putzen noch tapezieren etwas gegen den starken Nikotinfilm ausrichten können, kann ein Vermieter die Renovierungskosten auf den Mieter umlegen.

Der Fußboden ist so zu hinterlassen, wie er beim Einzug vorgefunden wurde
Mieter dürfen den Fußboden in ihrem Zuhause zwar nach Belieben verändern, allerdings muss darauf geachtet werden, dass beim Auszug der alte Fußboden wieder in dem Zustand vorzufinden ist, wie er bereits beim Einzug anzutreffen war. Das bedeutet: Wer in seiner Mietwohnung über dem teuren Parkett einen Teppich verklebt, muss ihn beim Auszug auch wieder entfernen. Für normale Abnutzungsspuren ist der Vermieter zuständig und muss die Böden erneuern. Nur wenn der Mieter nicht pfleglich damit umgeht, sondern dicke Kratzer in den Boden macht, muss er den Schaden selbst begleichen.
 
Große Pflanzen gehören zur Immobilie
Wichtig für Pflanzenliebhaber: Mieter müssen wissen, dass sie unter Umständen selbst gepflanzte Bäume oder Sträucher im Garten des Mietshauses beim Auszug nicht mitnehmen können. Wenn Gehölze eingepflanzt werden, die auf länge Zeit im Garten stehen sollen, erfolgt die Verbindung mit dem Grundstück nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck, wodurch der Mieter sein Eigentum an den Pflanzen verliert – die Pflanzen werden dadurch zu wesentliche Bestandteilen des Grundstücks.

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